„Geschäftsmodell Klage“ darf nicht die Regel werden

Worin besteht das Problem?

Die Vergabe von SPNV-Verkehrsleistungen ist mittlerweile in den meisten Bundesländern geübte Praxis. Auch Bundesländer, die später begonnen haben, ihre SPNV-Netze in den Wettbewerb zu überführen, sind inzwischen gut unterwegs.

Nicht immer sind die Vergabeentscheidungen vollkommen unstrittig. Bei hochkomplexen Verfahren mit komplizierten Wertungsmatrizen kann es vorkommen, dass sich unterlegene Bieter ungerecht behandelt fühlen. Angesichts der Volumina der Verträge und der nicht geringen Kosten, die allein die Beteiligung an einer Vergabe verursachen, ist das nachvollziehbar. Und auch die Vergabestelle kann Fehler machen, insofern ist das Recht der unterlegenen Bieter, vor der Vergabekammer oder den weiterführenden Gerichten um Nachprüfung zu ersuchen, zu respektieren.

Allerdings können die Grenzen zwischen dem berechtigten Interesse des Unterlegen und einer mutwilligen Verzögerung des Zuschlags an den Bestbietenden und damit dem Beginn der Betriebsvorbereitung nicht immer eindeutig. Das hat etwa die Vergabe des S-Bahn-Netzes Nürnberg gezeigt: Nach einem fast zweijährigen Gerichtmarathon (Februar 2015 bis Oktober 2016) hat nun der Bestplatzierte sein Angebot nicht mehr länger aufrechterhalten. Ein ähnlicher Fall war die Vergabe des Mitteldeutschen S-Bahn-Netzes, zweiter Teil (MDSB II): auch hier zog sich der Bestplatzierte zurück. Besser lief es bei den Stuttgarter Netzen, Lose 1 und 2: Hier wurde innerhalb von drei Monaten (November 2015-Februar 2016) entschieden.

 

Was ist von dem Verhalten des bisherigen Betreibers zu halten?

  • Die Möglichkeit, Entscheidungen von Vergabestellen vor der Vergabekammer und notfalls zivilgerichtlich überprüfen zu lassen, ist das Recht eines jeden Bieters. Das willkürliche Ausnutzen aller Möglichkeiten, ist eines großen Unternehmens jedoch nicht würdig.
  • Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, quasi ad infinitum Gerichtsverfahren zu führen. Das betreibende Unternehmen ist in einem strukturellen Vorteil. Eine Verzögerung der Betriebsaufnahme ist in jedem Fall ein Gewinn: Entweder es gelingt, als eigentlich unterlegener Bieter doch noch zum Zuge zu kommen (MDSB II, Nürnberg). Oder es gelingt zumindest, durch Zeitverzögerung den laufenden Vertrag mit relativ hohen Entgelten zu verlängern. Unter Umständen muss sogar ein Interimsvertrag ohne Wettbewerb geschlossen werden, bei dessen Aushandlung das bisher betreibende Unternehmen eine sehr starke Verhandlungsposition hat und die Preise weitgehend diktieren kann. Gerichts- und Anwaltskosten können damit ohne weiteres finanziert werden.
  • In jedem Fall können öffentliche Mittel nicht optimal eingesetzt werden. Mehrkosten aus Steuermitteln müssen bestritten werden, denen keine angemessene Gegenleistung wie etwa Mehrleistungen im Verkehr oder Mehrqualitäten anderer Art entgegenstehen.

 

Was ist zu tun?

  1. Die Gerichte müssen angesichts der angemessenen, aber knappen Fristen in den Vergabeverfahren schneller entscheiden. Dazu müssen sie fachlich wie personell in die Lage versetzt werden.
  1. Um die taktische Nutzung von Gerichtsverfahren weniger attraktiv zu machen, bieten sich Änderungen bei Vergabeverfahren an:a) Für den Fall, dass es gerichtliche Nachprüfungsverfahren gibt, die im Zeitplan zur Betriebsaufnahme nicht ohnehin schon aufgenommen worden sind, sollte sich der Betriebsaufnahmetermin automatisch um die Dauer des Gerichtsverfahrens verschieben.

    b) Für die Zwischenzeit betreibt der bisherige Betreiber die zu vergebenden Strecken im Wege der Auferlegung weiter, gegen Offenlegung der entstandenen Kosten.

    c) müssen hier die bestehenden Gesetze angepasst werden.

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Dr. Matthias Stoffregen

Geschäftsführer mofair e. V.

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