Die EU-Kommission hat heute die lang erwarteten und angekündigten Vorschläge vorgelegt, mit denen ein fairer Wettbewerb auf der Schiene hergestellt werden soll. Zum einen soll die Unabhängigkeit des Schienennetzbetreibers effektiv sicherstellt sein und nicht nur formal, wenn dieser wie z.B. in Deutschland Teil eines integrierten Bahnkonzerns ist. Zum anderen soll die Ausschreibung von Verkehrsverträgen im Schienenpersonennahverkehr auch auf europäischer Ebene die Regel werden. Anders als nach deutschem Recht ist in anderen Mitgliedstaaten eine Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen möglich. Auch die Fahrzeugbeschaffung wird durch die Möglichkeit von Garantien seitens der Auftraggeber erleichtert. Diskriminierungsfrei muss auch der Fahrscheinvertrieb organsiert werden.
„Mit diesen Regelungen hat die Kommission ihren Ankündigungen Taten folgen lassen. Es wurde allerhöchste Zeit, die unzureichenden und auch von Deutschland missinterpretierten und missachteten bisherigen Vorschriften über die Unabhängigkeit des Schienennetzbetreibers so zu konkretisieren, dass die Transportunternehmen der Deutschen Bahn, – DB Regio, DB Fernverkehr und DB Schenker Rail – und die Holding Deutsche Bahn selbst keine Vorteile mehr aus dem Netz ziehen können“ sagte Wolfgang Meyer, Präsident von mofair, des Verbandes der Wettbewerber der Deutschen Bahn heute in Berlin.
Um die Unabhängigkeit des Netzes auch effektiv sicherzustellen, darf die Holding Deutsche Bahn nicht mehr die Geschäftsführung des Netz- bzw. Infrastrukturbetreibers bestimmen. Die Funktionen des Aufsichtsrates von DB Netz darf die Holding ebenfalls nicht mehr ausüben. Das ist Aufgabe allein des staatlichen Eigentümers Bundesrepublik Deutschland.
Wie wenig die Deutsche Bahn in der Vergangenheit die Vorschriften über die Unabhängigkeit von DB Netz beachtet hat, zeigt sich z.B. an der Tatsache, dass DB Regio den Auftraggeber, das Land Sachsen-Anhalt, von zukünftigen Trassenpreissteigerungen seitens DB Netz im Rahmen der Vergabe des Elektronetzes Nord freigestellt hat. Für den Konzern ist das ein Nullsummenspiel. Die Wettbewerber haben das Nachsehen.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem sogenannten Konzernjuristenurteil (BVerwG 3 C 21.09) vom 18. März 2010 festgestellt: „Eine Einflussnahme im Interesse eines (im Konzern verbundenen) Eisenbahnverkehrsunternehmens muss „unterbunden“, das heißt tatsächlich wirksam ausgeschlossen werden. Das Gesetz bekämpft damit nicht erst die Einflussnahme selbst, sondern bereits die Gefahr der Einflussnahme; und es gebietet nicht erst wirksame Maßnahmen gegen eine konkret drohende Einflussnahme, sondern wirksame Vorkehrungen gegen jede Möglichkeit der Einflussnahme.“ Geschehen ist seitdem nichts. Auch der Entwurf des Eisenbahnregulierungsgesetzes trägt nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Rechnung.
Da in der Vergangenheit in erheblichem Umfang staatliche Mittel in die Holding Deutsche Bahn flossen, aus denen die Holding ihre weltweite Expansion finanzierte und Defizite der Transportunternehmen zum Nachteil der Wettbewerber ausglich, wird jeglicher Finanztransfer vom Netz in die Holding untersagt. Wenn DB Netz Gewinne macht, dürfen diese nur an den Eigentümer Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.
Bis 2019 besteht eine Übergangsfrist, um den Vorschriften über die Unabhängigkeit des Netzbetreibers nachzukommen. Integrierte Eisenbahnunternehmen bleiben grundsätzlich möglich. Allerdings müssen sie sogenannte „Chinese Walls“ um das Netz errichten. Sollte bei einem integrierten Eisenbahnunternehmen nach 2019 keine ausreichende Unabhängigkeit bestehen, kann die Kommission diesem Eisenbahnunternehmen den Zugang zu den anderen Mitgliedstaaten verwehren. Das ist eine komplizierte Regelung, die Anlass zu vielfältigen Auseinandersetzungen geben wird. Hiermit ist die Kommission insbesondere Deutschland entgegengekommen. Daraus darf aber keine Umgehung werden, auf dem durch die Hintertür der Inhalt des 4. Eisenbahnpaketes faktisch wieder ausgehebelt werden kann.
Um den Wettbewerb zu fördern, wird auch die nach der Verordnung 1370 mögliche Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen untersagt. Ausgenommen sind Kleinverträge über 5 Mio. €, das sind etwa 500 000 Zugkilometer. Für Deutschland hat bereits der BGH in seinem Urteil (X ZB 4/10) vom 8.2.2010 festgestellt, dass die Ausschreibung von Verträgen über die Erbringung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen durch das allgemeine Vergaberecht geboten ist. Um den Übergang auf einen neuen Betreiber zu erleichtern, können die Auftraggeber Garantien über die Bereitstellung des rollenden Materials geben.
Quelle: Pressemitteilung von mofair e.V. vom 30.01.2013