Trassenpreissenkung: Corona-Branchenlösung statt Sonderbehandlung des Staatsunternehmens

Befristete Trassenpreissenkung ein wichtiger Baustein

Berlin (10. Februar 2021):

Die Coronakrise stellt die Unternehmen im Bahnsektor vor existenzielle Herausforderungen. Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wurde mit dem Rettungsschirm zumindest für 2020 – über 2021 wird verhandelt – eine branchenweite Lösung gefunden. Für den eigenwirtschaftlichen Schienenpersonenfernverkehr (und den Güterverkehr) will der Bund bisher nur der Deutschen Bahn AG helfen, und zwar über eine Eigenkapitalerhöhung. Diese wird von der EU-Kommission bisher aus berechtigter Sorge vor einer Verzerrung des Wettbewerbs blockiert.

mofair-Präsident Christian Schreyer: „Die Weigerung des Bundes, auch für den Fernverkehr eine unternehmensneutrale Branchenlösung umzusetzen, ist völlig unverständlich. Das Instrument liegt auf der Hand: Mit einer Reduzierung der Trassen- und Stationspreise auf null werden alle Bahnunternehmen gleichbehandelt. Die Europäische Kommission hat im vergangenen Jahr den Weg hierfür frei gemacht, und zahlreiche andere EU-Staaten wenden dieses Instrument in der Coronakrise an.“[1]

Bei Anwendung der entsprechenden EU-Verordnung[2] kann der Bund den Infrastrukturunternehmen, hier also der DB Netz AG und der DB Station&Service AG, die entfallenden Einnahmen ausgleichen. Für den Bund entsteht keine wesentliche Zusatzbelastung, weil sich der Finanzierungsbedarf der DB AG, der durch eine Eigenkapitalerhöhung gedeckt werden soll, entsprechend verringert.

„Damit werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Zum einen werden die hart getroffenen Unternehmen in der Krise wirtschaftlich entlastet. Zum anderen wird die wirtschaftliche Schwelle für Neuverkehre gesenkt. Verbindungen im Tageslinienverkehr oder Nachtzüge können so früher und stärker wieder aufgenommen werden. Damit kommen zusätzliche Kapazitäten in den Markt, die wir –zu Coronazeiten und insbesondere danach – gut gebrauchen können,“ so Schreyer weiter.

Klar ist aber auch: Die Eigenkapitalerhöhung darf nur mit zusätzlichen Auflagen erfolgen.

[1] Der Bundesverkehrsminister hatte diese Möglichkeit als Vorsitzender des Verkehrsministerrates selbst gelobt: http://dsms.consilium.europa.eu/952/Actions/Newsletter.aspx?messageid=45467&customerid=41523&password=enc_58616B313461377362563777_enc.

[2] Siehe Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des europäischen Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID- 19-Ausbruchs: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1429&from=DE.

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