Verpflichtender Personalübergang – politische Kontroverse gewinnt an Fahrt

Am 25.9.2015 beschloss der Bundesrat, den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel infolge der Vergabe von Verkehrsverträgen gesetzlich vorgeben zu wollen. Hierfür hatte die Gewerkschaft EVG massiv geworben, wie die PM vom 30.10.2015 zur Vorstellung der Broschüre „Wettbewerb ja – aber fair“ (siehe unten) zeigt.

In der PM vom 4.11. (siehe unten) legte mofair e.V. dar, warum eine gesetzliche Vorgabe rechtlich problematisch ist und über das Ziel hinausschießt. Zugleich begrüßte mofair die aus seiner Sicht erkennbaren leichten Absetztendenzen in der Argumentation der EVG.

Deren Vorsitzender Alexander Kirchner reagierte am 9.11.2015 mit einem Offenen Brief (siehe unten), in dem er mofair eine Verdrehung der EVG-Argumentation vorwirft.

Dass Vertreter des Arbeitnehmerlagers sowohl den Eingriff in die Tarifautonomie kritisieren als auch die Schutzwirkung der bereits etablierten Instrumente für effektiver halten, belegt der Offene Brief der GDL (siehe unten) zur Öffentlichen Anhörung der beiden Parlamentarischen Ausschüsse, die sich mit der geplanten Modernisierung des Vergaberechts befassen.

Bundestag und Bundesrat stimmten dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (siehe unten) am 17. bzw. 18.12.2015 zu.

________________________________

EVG zu Betreiberwechseln: „Wettbewerb ja – aber fair!“

Pressemitteilung der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) vom 30.10.2015:
„Der Erfolg ist zum Greifen nah. Wenn auch der Bundestag zustimmt, wird der Personalübergang bei einem Betreiberwechsel künftig gesetzlich geregelt. Dafür kämpft die EVG mit ihren Mitgliedern schon seit langem. Wir meinen: Fairer Wettbewerb darf nicht auf dem Rücken von Beschäftigten und Kunden ausgetragen werden.

Nicht zuletzt auf Druck der EVG hat der Bundesrat am 25. September 2015 dafür gestimmt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem Betreiberwechsel im SPNV und im ÖPNV (Busverkehr) vom neuen Betreiber übernommen werden sollen. Jeder Auftraggeber, der den Personalübergang nicht vorschreiben will, muss dafür künftig einen sachlichen Grund anführen. Damit wird der Verzicht auf vernünftige Regelungen bei einem Betriebsübergang deutlich erschwert.

Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich die Forderung des Bundesrates nach einer „Soll-Vorschrift“ für den Personalübergang beim Betreiberwechsel im SPNV übernommen. Während der Bundesrat entsprechende Regeln für den gesamten Bereich des öffentlichen Nahverkehrs angewendet wissen will, will die Bundesregierung den Busbereich jedoch ausnehmen.

Die EVG fordert hingegen, die Anwendung der erweiterten Schutzvorschriften im Vergaberecht ausnahmslos für alle Bereiche des öffentlichen Personenverkehrs vorzuschreiben, die von Betreiberwechseln betroffen sind – also auch für den Bus. Leider versuchen einige Aufgabenträger und Unternehmensverbände, mit teilweise nicht nachvollziehbaren Argumenten Stimmung gegen die Gesetzesvorlage zu machen, um zu verhindern, dass die Rechte der Beschäftigten gestärkt werden.

Behauptet wird: Der neuer Betreiber müsse die alte Belegschaft künftig komplett übernehmen, auch wenn er weniger Mitarbeiter brauche.

Richtig ist: Die jetzt vorgesehene „Soll-Bestimmung“ bietet angemessene Spielräume für die Aufgabenträger, auf den konkreten Fall angepasste Regelungen in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen. Das kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn die Liniennetze von altem und neuem Betreiber nicht übereinstimmen. Aus Sicht der EVG muss dabei ganz klar geregelt sein, dass der neue Betreiber die bisher Beschäftigten übernimmt, bis sein Personalbedarf gedeckt ist. Die Auswahl darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss soziale Kriterien berücksichtigen und Diskriminierung (etwa nach Alter oder Geschlecht) ausschließen.

Behauptet wird: Die Wettbewerber müssten bei Ausschreibungen Betriebsgeheimnisse preisgeben.

Richtig ist: Das Wissen um den Personalaufwand des bisherigen Betreibers ist nach Auffassung der EVG eine wesentliche Voraussetzung für fairen Wettbewerb. Wenn alle Bieter den bisherigen Bedarf an Beschäftigten kennen, können Billigangebote, die auf Unterschätzung des Personalaufwandes beruhen, verhindert werden. Solche falsch kalkulierten Angebote gehen am Ende nicht nur zu Lasten der Beschäftigten, sondern auch der Fahrgäste und Aufgabenträger. Zudem sind geltende Tarifverträge nicht geheim. Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, verteilt auf Berufe und Altersgruppen, ist aus unserer Sicht kein schützenswertes Betriebsgeheimnis. Jedenfalls ist der Schutz der Beschäftigten vor den potenziell existenzbedrohenden Folgen eines Betreiberwechsels in jedem Fall höher zu bewerten.

Behauptet wird: Eine Übernahmeverpflichtung schränke das Grundrecht des Arbeitnehmers ein, sich sein Beschäftigungsverhältnis frei aussuchen zu können.

Richtig ist: Niemand verbietet einem Beschäftigten, ein Angebot des alten Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung anzunehmen. Auch ein Wechsel zu einem „dritten“ Arbeitgeber ist weiterhin möglich. Aber: Durch die von der EVG geforderte Gesetzesänderung hat ein von einem Betreiberwechsel Betroffener die zusätzliche Möglichkeit, zu bisherigen Bedingungen zum neuen Betreiber zu wechseln. Das ist für viele die erste Wahl, weil sich dann am Lebensmittelpunkt nichts ändert.

Behauptet wird: Eine verpflichtende Übernahme der Personale des Altbetreibers führe zum „Ende des Wettbewerbs auf der Schiene“.

Richtig ist: In anderen Ländern, etwa in Dänemark, den Niederlanden, Großbritannien oder auch Schweden, funktioniert der Wettbewerb bei Ausschreibungen, obwohl die Personalüberleitung durch Gesetze oder durch die Ausschreibungskriterien vorgeschrieben ist. Auch in Deutschland gibt es bei Vergabeverfahren, bei denen der Betriebsübergang (nach § 613a BGB) angeordnet wird, mehrere Bieter, vor kurzem erst wieder beim Westküstennetz in Schleswig-Holstein. Die verpflichtende Übernahme sorgt für mehr soziale Gerechtigkeit. Genau das will die EVG. Wettbewerb wird es dann auch weiterhin geben, nur nicht mehr auf dem Rücken der Beschäftigten

Behauptet wird: Der Branchentarifvertrag habe bereits zu einer deutlichen Angleichung der Löhne geführt.

Richtig ist: Die Lohnunterschiede bei den Eisenbahnunternehmen im SPNV sind – nicht zuletzt dank des von der EVG durchgesetzten Branchentarifvertrages – geringer geworden. Leider gibt es aber immer noch tarifungebundene Unternehmen, die den Branchentarifvertrag umgehen wollen. Durch die Personalüberleitung bei Betreiberwechsel können die individuellen Ansprüche der Kolleginnen und Kollegen, die auf Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit beruhen, gesichert werden. Zudem verhindert der Personalübergang, dass sich Beschäftigte bei jeder neuen Ausschreibung einem neuen Auswahlverfahren unterziehen müssen. All das sichert der Branchentarifvertrag nicht ab.

Behauptet wird: Wegen des großen Personalmangels könnten sich Triebfahrzeugführer-/innen ihren Arbeitsplatz heutzutage quasi aussuchen.

Richtig ist: Selbst wenn das Argument der Gegner in einzelnen Regionen zutreffen sollte, ist dies kein Grund, auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme zu verzichten. Die Aufgabenträger lenken davon ab, dass viele Berufsgruppen von Betreiberwechseln betroffen sind. Für die EVG sind alle Berufsgruppen bei der Eisenbahn wichtig! Nach dem Gewinn einer Ausschreibung versuchen manche Unternehmen, die Löhne durch Einsatz von Subunternehmen und Leiharbeitnehmern zu senken. So will beispielsweise National Express auf seinen Linien in NRW, ab Dezember 2015, den gesamten Zugbegleitdienst an ein Subunternehmen vergeben. Andere Unternehmen wollen betrieblich ausgebildetes Zugbegleitpersonal durch angelernte Kräfte ersetzen. Ähnliche Überlegungen gibt es auch für den Bereich der Reinigung, der Wartung der Züge und im Vertrieb. Verhindert werden kann all dies nur durch eine Verpflichtung zur Übernahme der bisherigen, gut qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Der Bundestag wird voraussichtlich im Dezember über das neue Vergaberecht abstimmen. Wenn wir in unseren Bemühungen jetzt nicht nachlassen, wird aus der bisherigen EU-Regel VO1370/2007, wonach ein Personalübergang bei Betreiberwechsel vorgeschrieben werden kann, in Deutschland eine wesentlich verbindlichere Vorschrift: Dann soll jeder Auftraggeber den Personalübergang bei einem möglichen Betreiberwechsel vorschreiben. Die Schutzrechte für Arbeitnehmer werden so – auch dank der EVG – deutlich verbessert.

Dass wir so weit gekommen sind, ist auch dem Engagement unserer Mitglieder zu verdanken. Gut 2000 haben sich an der Aktion zum Betreiberwechsel beteiligt, haben Postkarten unterschrieben oder im Internet, bzw, über die EVG-App abgestimmt – und damit persönlich deutlich gemacht, dass ein Betreiberwechsel nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen darf.“

EVG-Broschüre im Original als PDF zum Download (PDF, 848 KB)

________________________________

EVG rückt von der Personalübernahme bei Ausschreibungen ab 

mofair-Pressemitteilung vom 04.11.2015
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 25.9.2015 vor allem auf Druck der Eisenbahnverkehrsgewerkschaft die verpflichtende Personalübernahme im Fall der Ausschreibung von Verkehrsverträgen beschlossen, obwohl es wegen der Tariftreuegesetze und der Betreiberwechseltarifverträge keinen Regelungsbedarf gibt.

Inzwischen hat sich auch herausgestellt, dass der Beschluss in der gefassten Form nicht umsetzbar ist. Er ist weder mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, noch mit dem Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes noch mit der Tarifautonomie in Übereinstimmung zu bringen.

„Wir nehmen zur Kenntnis, dass die EVG inzwischen erkannt hat, dass viele Punkte problematisch sind, und deswegen neue Vorschläge unterbreitet, die die Grundrechte der betroffenen Beschäftigen aber weiterhin missachten“, sagte Hans Leister, Präsident von mofair, des Verbandes der wettbewerblichen Verkehrsunternehmen auf Schiene und Straße. „Mit ihrer Broschüre täuscht die EVG eine Änderung ihrer Position vor, obwohl ihre wahren Absichten auf eine vollständige Zustimmung zum Bundesratsbeschluss zielt“, sagte Wolfgang Meyer, mofair-Vizepräsident. Die EVG schreibt: „Wenn auch der Bundestag zustimmt, wird der Personalübergang bei einem Betreiberwechsel künftig gesetzlich geregelt.“ Der Bundestag soll also an dem Beschluss nichts ändern, sondern nur zustimmen.

Die EVG vertritt in ihrem Flyer „Betreiberwechsel ja –aber fair!“ nunmehr die Position, „dass der neue Betreiber die bisher Beschäftigten übernimmt, bis sein Personalbedarf gedeckt ist.“ Der Beschluss des Bundesrates sieht allerdings eine vollständige Übernahme des bisherigen Personals vor. Es bleibt auch ungeklärt, wie verhindert werden kann, dass der bisherige Betreiber vor der Übernahme Personal nach seinen Bedürfnissen austauscht. Unklar ist ebenfalls, was getan werden muss, wenn z.B. Werkstattpersonal übergehen muss, der alte Betreiber es aber für die Weiterführung der Werkstatt benötigt.

Die EVG behauptet mit einer Sollregelung könne diesen Problemen begegnet werden. Das ist unzutreffend. Ist der verpflichtende Betriebsübergang angeordnet, gilt er für alle Beschäftigten. Würde der geringere Bedarf an Personal, den Verzicht auf die Anordnung des Personalübergangs rechtfertigen, ginge die Vorschrift ins Leere. Da neue Betriebskonzepte regelmäßig mit weniger Personal auskommen, wäre bei jeder Ausschreibung ein Grund gegeben, den Personalübergang nicht anzuordnen.
Zur Frage, ob die an die Bewerber zu übermittelnden detaillierten Informationen über das konkrete Arbeitsverhältnis das informationelle Selbstbestimmungsrecht das Beschäftigen verletzen, äußert sich die EVG nicht. Das scheint der EVG keine Zeile wert. Ein möglicher Verstoß gegen das Grundgesetz wird von der EVG völlig ausgeblendet.

Die EVG behauptet, eine Übernahmeverpflichtung schränke das Grundrecht des Arbeitnehmers nicht ein, sich sein Beschäftigungsverhältnis frei aussuchen zu können. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Trugschluss. Der Beschluss des Bundesrates umfasst nur den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses und eben nicht BGB § 631a Abs. 6, in dem das Widerspruchrecht des Arbeitnehmers bei einen normalen Betriebsübergang geregelt ist.

Die EVG geht auch nicht auf den Hinweis ein, dass der Gesetzgeber sich in die Tarifautonomie einmischen würde. Bekanntlich hat zumindest die GDL einen Betreiberwechseltarifvertrag abgeschlossen. Dieser würde hinfällig, obwohl er sicherlich den Bedürfnissen der Arbeitnehmer im Einzelfall besser Rechnung tragen kann. Die EVG hat bisher ihre Gründe nicht offen gelegt, warum sie keinen Betreiberwechseltarifvertrag abgeschlossen hat.

„Es ist ja auch nur die Tarifautonomie der GDL, die missachtet wird, und ein Betreiberwechseltarifvertrag der EVG, würde eine gesetzliche Regelung offensichtlich unnötig machen“, sagte der mofair-Vizepräsident Meyer.

Obwohl die Regionalisierungsmittel seit 1996 um nur 13 % gestiegen sind, konnte die Fahrleistung um 38 % ausgeweitet werden. Das ist ein großartiger Erfolg der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter. Dieser Erfolg wurde nicht durch Sozialdumping, sondern durch Fahrgastzuwächse, Abbau nicht benötigter Strukturen und bessere Betriebskonzepte der Wettbewerbsbahnen, aber in der Folge auch der Deutschen Bahn erreicht.

Wie sehr der Wettbewerb der Deutschen Bahn selbst genutzt hat, haben der Vorstandsvorsitzende Dr. Grube und der frühere Vorsitzende von DB Personenverkehr, Homburg, vielfach öffentlich bekundet. Herr Homburg hat auf der Innotrans 2012 gesagt: „Ohne Wettbewerb stünde die Deutsche Bahn nicht so gut da, wie sie es heute tut.“

Das Ziel der Deutschen Bahn und der EVG, mit dem Personalübergang den Druck auf die Beseitigung der Ineffizienzen in dem Unternehmen zu verringern zu Lasten der Regionalisierungsmittel, ist kontraproduktiv für das Unternehmen und Sicherheit seiner Arbeitsplätze im Schienenverkehr.

Quelle: Pressemitteilung von mofair e.V. vom 04.11.2015

________________________________

Offener Brief der EVG vom 9. November 2015

Sehr geehrter Herr Leister, sehr geehrter Herr Meyer,

mit deutlichem Befremden haben wir Ihre Pressemeldung vom 4. November 2015 gelesen. In dieser teilen Sie den Vertretern der Medien mit, dass die EVG von ihrer Forderung nach einer verpflichtenden Personalüberleitung bei der Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen abgerückt sei. Das ist vermessen und entspricht in keinster Weise den Tatsachen.

Und genau das wissen Sie auch. Denn in der Branche findet der Paragraph 613a BGB bereits Anwendung. Das führt keinesfalls zu einer Einschränkung des Wettbewerbs und stellt auch keinen Gesetzesbruch dar, wie von mofair fälschlicherweise immer wieder dreist behauptet wird.

Wie Ihre Argumente insgesamt recht haarsträubend sind. Dass Sie sich nun plötzlich um die Verletzung von Grundrechten der Arbeitnehmer sorgen oder fürchten, dass der Datenschutz der Beschäftigten nicht mehr gewährleistet sein könnte, mutet schon ein wenig merkwürdig an.

Dabei ist doch alles so einfach: Für uns als EVG ist es ein unhaltbarer Zustand, dass Eisenbahnerinnen und Eisenbahner, die im Nahverkehr beschäftigt sind, nur deshalb ihre Arbeitsstelle verlieren, weil die Länder oder Verbünde als Besteller – nach Auslaufen des Verkehrsvertrages – ein anderes Unternehmen mit der Erbringung beauftragen. Die Züge, die dann fahren, fahren meist auf den gleichen Strecken. Nur die Farbe ist eine andere. Und die Bedingungen, zu denen Mitarbeiter neu eingestellt werden, ändern sich – oft zum Nachteil der bisher Beschäftigten.

Um das zu verhindern, hat sich die EVG schon immer für eine bindende Übernahmeverpflichtung der „Altbeschäftigten“ ausgesprochen. Und daran halten wir auch fest, selbst wenn die jetzt gefundene Regelung nicht das Optimale darstellt. Aber: sie ist schützt die Beschäftigten besser als die bisherige Praxis. Deshalb werden wir nicht von unserer Forderung nach der „Soll-Regelung“ im Vergabegesetz abrücken.

Aus einem einfachen Grund: Wir sind der Auffassung, dass der politisch gewollte Wettbewerb nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden darf. Deshalb muss es klare Spielregeln geben: Kommt es nach einer Ausschreibung zu einem Betreiberwechsel, soll der neue Betreiber seinen Personalbedarf ausschließlich mit erfahrenen Mitarbeitern des bisherigen Betreibers decken. Und zwar zu den bisher geltende Tarif- und Sozialleistungen. Das ist für uns naheliegend und folgerichtig.

Sie stimmen mit uns sicher darin überein, dass jedes Unternehmen, das eine Strecke neu bedient, ein Interesse daran haben sollte, auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgreifen zu können, die über Berufserfahrung und Praxiskenntnisse verfügen. Und die sollten nicht schlechter bezahlt werden als vorher, nur weil der Arbeitgeber gewechselt hat, die Tätigkeiten aber im Wesentlichen gleich bleiben. Genau das wird im Vergabegesetz durch die von uns geforderte Soll-Vorschrift geregelt. Davon rücken wir auch nicht ab. Im Gegenteil!

Aktuelle Beispiele zeigen, wie notwendig und richtig eine solche Forderung ist. So will das britische Unternehmen „National Express“, das in Nordrhein-Westfahlen Nahverkehrsleistungen gewonnen hat, keine Zugbegleiter mehr einsetzen sondern in den Zügen nur noch Leiharbeiter beschäftigen, die auf dem freien Markt eingekauft werden sollen. Das ist ein herber Schlag in das Gesicht der bisher Beschäftigten und Folge eines unregulierten Wettbewerbs, den wir – auch im Interesse der Kunden – beendet wissen wollen.

Dass es Unternehmen und Verbände gibt, die nicht laut Hurra schreien, weil sie durch das jetzt zur Entscheidung anstehende Vergabegesetz ihre Chancen schwinden sehen, durch Lohn- und Sozialdumping an Aufträge zu kommen, ist uns völlig klar. Wir treten allerdings für fairen Wettbewerb ein. Deshalb sind wir als EVG an Regelungen interessiert, die den Interessen aller betroffenen Sozialpartner Rechnung tragen. Dazu bedarf es eines konstruktiven, vertrauensvollen Dialogs untereinander.

Wir leben vernünftige Sozialpartnerschaft mit allen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen. Vor diesem Hintergrund haben wir als EVG jüngst alle unsere Tarifpartner, den VDV und die BAG SPNV eingeladen, um mit uns gemeinsam eine vernünftige Ausgestaltung der verbindlichen Übernahmeverpflichtung in der dann hoffentlich eingeführten Gesetzesregelung zu erarbeiten.
Bewusste Falschmeldungen, wie sie nun von ihnen platziert wurden, tragen nicht dazu bei nach Gemeinsamkeiten zu suchen. In der Konfrontation aber wird es nur Verlierer geben, das zeigt sich immer wieder. Insofern bedauern wir, dass Sie sich zu diesem Schritt entschlossen haben, indem Sie in einer Pressemeldung Behauptungen über die EVG aufstellen, die einer Tatsachenüberprüfung nicht Stand halten.

Eine Entschuldigung oder Richtigstellung erwarten wir nicht. Wir gehen davon aus, dass jeder, der ihre Pressemeldung liest, den Inhalt zu bewerten weiß und die beabsichtigte Zielrichtung durchschaut.

Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir das vorliegende Schreiben als offenen Brief publizieren werden, regen aber an, den weiteren „Austausch“ – der sicher notwendig ist – bilateral und im persönlichen Gespräch zu führen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Kirchner

Quelle: Offener Brief der EVG vom 09.11.2015

Offener Brief der EVG im Original  als PDF zum Download (PDF, 106 KB)

________________________________

GDL vorab zur Öffentlichen Anhörung zum Vergaberechtsmoderniserungsgesetz

Der Hauptvorstand der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat sich am 6. November 2015 an die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie gewandt. In dem nachfolgend abrufbaren Schreiben legt die GDL ihre Position zum Vergaberechtsmoderniserungsgesetz dar, über die am 9. November in öffentlicher Anhörung beraten wurde.

________________________________

Bundestag und Bundesrat stimmen Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zu

Der Bundesrat stimmte am 18.12.2015 dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts zu. Am Vortag hatte der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 16.12.2015 angenommen. Das Gesetz tritt mit Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Vergaberichtlinien am 18.04.2016 in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (PDF, 153 KB)

Pressekontakt

Pressestelle mofair e. V.

Reinhardtstraße 46, 10117 Berlin

Tel +49 (0)30 53149147–5
Fax +49 (0)30 53149147–2